Handelsgesetzbuch
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 428 Haftung für andere
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. ²Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.