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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Viertes Buch: Handelsgeschäfte
    • Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
      • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 428 Haftung für andere

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. ²Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.