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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Erstes Buch: Handelsstand
    • Achter Abschnitt: Handelsmakler

§ 102

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.