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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Fünftes Buch: Seehandel
    • Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
      • Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
        • Zweiter Titel: Reisefrachtvertrag

§ 531 Verladen

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. ²Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt.

(2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.