Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
§ 56
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.