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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Drittes Buch: Handelsbücher
    • Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
      • Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
        • Dritter Titel: Bewertungsvorschriften

§ 256a Währungsumrechnung

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. ²Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.