Handelsgesetzbuch
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 353
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. ²Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.