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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Fünftes Buch: Seehandel
    • Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
      • Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
        • Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
          • Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente

§ 524 Traditionswirkung des Konnossements

Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. ²Gleiches gilt für die Übertragung des Konnossements an Dritte.