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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Drittes Buch: Handelsbücher
    • Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
      • Vierter Unterabschnitt: Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers

§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
1.
die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A I 1
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
A I 2
Geschäfts- oder Firmenwert;
A II 1
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
A II 2
technische Anlagen und Maschinen;
A II 3
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
A II 4
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3
Beteiligungen;
A III 4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B II 2
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen.


Auf der Passivseite
C 1
Anleihen,
davon konvertibel;
C 2
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
C 6
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
C 7
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;


2.
den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.