freiRecht
Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Drittes Buch: Handelsbücher
    • Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
      • Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
        • Achter Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 341o Festsetzung von Ordnungsgeld

Personen, die
1.
als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 341l in Verbindung mit § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2.
als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
²Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzuwenden.