Handelsgesetzbuch
- Drittes Buch: Handelsbücher
- Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
- Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage
§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.