freiRecht
Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Erstes Buch: Handelsstand
    • Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht

§ 58

Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.