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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Fünftes Buch: Seehandel
    • Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
      • Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
        • Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
          • Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 501 Haftung für andere

Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. ²Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.