Handelsgesetzbuch
- Fünftes Buch: Seehandel
- Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
- Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
- Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
- Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 501 Haftung für andere
Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. ²Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.