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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    • Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft

§ 164

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. ²Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.