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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Erstes Buch: Handelsstand
    • Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister

§ 14

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. ²Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.