Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister
§ 14
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. ²Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.