Handelsgesetzbuch
- Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
- Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
§ 132
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.