Handelsgesetzbuch
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
§ 395
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.