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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Erstes Buch: Handelsstand
    • Dritter Abschnitt: Handelsfirma

§ 21

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.