Handelsgesetzbuch
- Fünftes Buch: Seehandel
- Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge
- Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter
§ 560 Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. ²Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, ladungstüchtig ist.