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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    • Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft

§ 231

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.