Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter
§ 85
Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. ²Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.