Handelsgesetzbuch
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 349
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. ²Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.