Handelsgesetzbuch
- Fünftes Buch: Seehandel
- Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
- Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge
§ 543 Zinsen und Verfahrenskosten
Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.