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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Drittes Buch: Handelsbücher
    • Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
      • Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
        • Erster Titel: Allgemeine Vorschriften

§ 243 Aufstellungsgrundsatz

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er muß klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.