Handelsgesetzbuch
- Drittes Buch: Handelsbücher
- Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
- Vierter Unterabschnitt: Landesrecht
§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.