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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Viertes Buch: Handelsgeschäfte
    • Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
      • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn
1.
ein Konnossement ausgestellt ist oder
2.
die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.