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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    • Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
      • Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten

§ 128

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. ²Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.