Handelsgesetzbuch
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
§ 458 Selbsteintritt
Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. ²Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. ³In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.