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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Fünftes Buch: Seehandel
    • Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
      • Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
        • Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
          • Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften

§ 496 Nachfolgender Verfrachter

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forderungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. ²Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Verfrachters bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Verfrachters.

(2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von einem nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.