Handelsgesetzbuch
- Fünftes Buch: Seehandel
- Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
- Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge
§ 544 Rechnungseinheit
Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. ²Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. ³Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.