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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    • Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft

§ 175

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ²§ 162 Abs. 2 gilt entsprechend. ³Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.