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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    • Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft

§ 167

(1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten.

(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.

(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.