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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Viertes Buch: Handelsgeschäfte
    • Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft

§ 385

(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.