Handelsgesetzbuch
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
§ 462 Haftung für andere
Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. ²Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.