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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Fünftes Buch: Seehandel
    • Sechster Abschnitt: Verjährung

§ 610 Konkurrierende Ansprüche

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.