freiRecht
Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Fünftes Buch: Seehandel
    • Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen
      • Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß

§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.