Handelsgesetzbuch
- Fünftes Buch: Seehandel
- Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen
- Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß
§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.