Handelsgesetzbuch
- Fünftes Buch: Seehandel
- Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen
- Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß
§ 570 Schadensersatzpflicht
Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. ²Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.
- Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Erster Abschnitt: Kaufleute
- Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister
- Dritter Abschnitt: Handelsfirma
- Vierter Abschnitt: Handelsbücher
- Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
- Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter
- Achter Abschnitt: Handelsmakler
- Neunter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
- Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
- Erster Titel: Errichtung der Gesellschaft
- Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
- Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
- Fünfter Titel: Liquidation der Gesellschaft
- Sechster Titel: Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.
- Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft
- Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft
- Drittes Buch: Handelsbücher
- Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
- Erster Unterabschnitt: Buchführung. Inventar
- Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Titel: Ansatzvorschriften
- Dritter Titel: Bewertungsvorschriften
- Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage
- Vierter Unterabschnitt: Landesrecht
- Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Titel: Bilanz
- Dritter Titel: Gewinn- und Verlustrechnung
- Vierter Titel: (weggefallen)
- Fünfter Titel: Anhang
- Sechster Titel: Lagebericht
- Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Erster Titel: Anwendungsbereich
- Zweiter Titel: Konsolidierungskreis
- Dritter Titel: Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- Vierter Titel: Vollkonsolidierung
- Fünfter Titel: Bewertungsvorschriften
- Sechster Titel: Anteilmäßige Konsolidierung
- Siebenter Titel: Assoziierte Unternehmen
- Achter Titel: Konzernanhang
- Neunter Titel: Konzernlagebericht
- Zehnter Titel: Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
- Dritter Unterabschnitt: Prüfung
- Vierter Unterabschnitt: Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
- Fünfter Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
- Sechster Unterabschnitt: Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder
- Erster Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Zweiter Titel: Ordnungsgelder
- Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
- Erster Titel: Anwendungsbereich
- Zweiter Titel: Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- Dritter Titel: Bewertungsvorschriften
- Vierter Titel: Währungsumrechnung
- Fünfter Titel: Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- Sechster Titel: Prüfung
- Siebenter Titel: Offenlegung
- Achter Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Erster Titel: Anwendungsbereich
- Zweiter Titel: Jahresabschluß, Lagebericht
- Dritter Titel: Bewertungsvorschriften
- Vierter Titel: Versicherungstechnische Rückstellungen
- Fünfter Titel: Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- Sechster Titel: Prüfung
- Siebenter Titel: Offenlegung
- Achter Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- Dritter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
- Erster Titel: Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- Zweiter Titel: Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
- Dritter Titel: Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- Fünfter Abschnitt: Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat
- Sechster Abschnitt: Prüfstelle für Rechnungslegung
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Handelskauf
- Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
- Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut
- Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
- Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
- Sechster Abschnitt: Lagergeschäft
- Fünftes Buch: Seehandel
- Erster Abschnitt: Personen der Schifffahrt
- Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
- Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
- Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
- Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
- Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente
- Zweiter Titel: Reisefrachtvertrag
- Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge
- Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge
- Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete
- Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter
- Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen
- Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß
- Zweiter Unterabschnitt: Bergung
- Dritter Unterabschnitt: Große Haverei
- Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger
- Sechster Abschnitt: Verjährung
- Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung
- Achter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
- Neunter Abschnitt: (weggefallen)
- Elfter Abschnitt: (weggefallen)