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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Fünftes Buch: Seehandel
    • Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
      • Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
        • Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
          • Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 503 Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.