Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
(Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex)
(1) Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorgeschrieben, ist die Höhe der für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) zu leistenden Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld so zu bemessen, dass sie den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Ein- oder Ausfuhrabgaben abdeckt, wobei die höchsten für ähnliche Waren geltenden Abgabensätze zugrunde gelegt werden.
(2) In den Fällen, in denen die Einzelsicherheit auch die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren anfallenden sonstigen Abgaben abdecken muss, werden diese anhand der höchsten Abgabensätze berechnet, die in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Waren in das Zollverfahren oder in eine vorübergehende Verwahrung übergeführt werden, für ähnliche Waren gelten.