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Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

  • KAPITEL I: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • ABSCHNITT 2: Operationelle Programme

Art. 5 Mit dem operationellen Programm einzureichende Unterlagen

Den operationellen Programmen sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde;
b)
die schriftliche Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und der vorliegenden Verordnung einhalten wird; und
c)
die schriftliche Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen erhalten hat oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse in Betracht kommen.