Art. 5 Mit dem operationellen Programm einzureichende Unterlagen
Den operationellen Programmen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- a)
- der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde;
- b)
- die schriftliche Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und der vorliegenden Verordnung einhalten wird; und
- c)
- die schriftliche Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen erhalten hat oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse in Betracht kommen.