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Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

  • KAPITEL I: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • ABSCHNITT 2: Operationelle Programme

Art. 4 Inhalt der operationellen Programme

(1) Die operationellen Programme umfassen

a)
eine Beschreibung der Ausgangssituation, gegebenenfalls anhand der in Anhang II Nummer 5 aufgeführten gemeinsamen Basisindikatoren;
b)
die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen der nationalen Strategie beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt, auch in Bezug auf die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten. Die Beschreibung der Ziele enthält messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern;
c)
die vorgeschlagenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement;
d)
die Laufzeit des Programms und
e)
die finanziellen Aspekte, insbesondere
i)die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,
ii)das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,
iii)die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen und
iv)für jedes Durchführungsjahr des Programms den Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben.

(2) In den operationellen Programmen ist angegeben,

a)
inwieweit die verschiedenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben; und
b)
dass sie kein Risiko der Doppelfinanzierung aus Mitteln der Union mit sich bringen.