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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

§ 77d Zurücknahme des Antrags

(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. ²Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. ³Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. ²Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. ³Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.