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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
      • Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56g Straferlaß

(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. ²§ 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. ²Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. ³§ 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.