Strafgesetzbuch
- Besonderer Teil
- Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.