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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten

§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.