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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
      • Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe

§ 60 Absehen von Strafe

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. ²Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.