Strafgesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
- Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 60 Absehen von Strafe
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. ²Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.