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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz

§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.