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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.