freiRecht
Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Zweiter Abschnitt: Die Tat
      • Zweiter Titel: Versuch

§ 22 Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.