Strafgesetzbuch
- Besonderer Teil
- Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.