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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten

§ 315f Einziehung

Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. ²§ 74a ist anzuwenden.