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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung

§ 256 Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).